Berufliche Funktion (Management)

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Quelle: Wikipedia. Seiten: 36. Kapitel: Manager, Hauptversammlung, Aufsichtsrat, Vorstand, Wissensmanager, Stakeholder, Shop Manager, Change Agent, Pflegedienstleitung, Promotorenmodell, Fachkraft zur Leitung einer Funktionseinheit, Delegation, Facilitator,... Viac o knihe

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Quelle: Wikipedia. Seiten: 36. Kapitel: Manager, Hauptversammlung, Aufsichtsrat, Vorstand, Wissensmanager, Stakeholder, Shop Manager, Change Agent, Pflegedienstleitung, Promotorenmodell, Fachkraft zur Leitung einer Funktionseinheit, Delegation, Facilitator, Fallmanager, Befähigte Person, Primus inter pares, Audit Committee, Crowdmanager, Board of Directors, Verwaltungsrat, Lassalle-Institut, Mikromanager, Arbeitsdirektor, Frühstücksdirektor, Behördenleiter, Group Executive Committee, Information Professional, Kernteam, Evokator, Business Analyst, Kundenprofiler, Interner Berater, Teammanager, Président-directeur général, Technischer Direktor, Betriebsleitung, Sicherheitsbevollmächtigter, EFQM-Assessor, Stiftungsrat. Auszug: Als Vorstand wird allgemein das Leitungsorgan von Unternehmen oder sonstigen privaten oder öffentlichen Rechtsformen bezeichnet, das die Personenvereinigung nach außen gerichtlich und außergerichtlich vertritt und nach innen mit der Führung der Geschäfte betraut ist. Gesetzlich wird der Begriff Vorstand bei der Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, dem Verein und der Genossenschaft verwendet. In den meisten Satzungen der Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden auch deren Führungsorgane als Vorstand bezeichnet. Dem Vorstand wird durch Gesetz und Rechtsprechung umfassende Leitungsmacht im Unternehmen zugesprochen. Es kommt jedoch darauf an, wie im Einzelnen diese Leitungsmacht bei den verschiedenen Rechtsformen der Unternehmen ausgestaltet ist. Während bei AG, KGaA und Verein der Vorstand keinerlei Weisungen Dritter unterliegt ( Abs. 1 AktG), ist die Geschäftsführung einer GmbH an die Weisungen der Gesellschafter gebunden ( Abs. 1 GmbHG). Allen gemeinsam ist die Vertretungsmacht nach außen, die sich auf sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen aktiven und passiven Handlungen erstreckt. Im Vereinsrecht ist der Vorstand gesetzliches Vertretungsorgan nach BGB beim rechtsfähigen und nichtrechtsfähigen privatrechtlichen Verein. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Dadurch wird sein aktives und passives Handeln mit dem des Vereins identifiziert, Tun oder Unterlassen des Vorstandes wirken somit direkt für oder gegen den Verein; das gilt auch für die Vorstände/Geschäftsführungen bei der AG, KGaA oder GmbH. Dem Vorstand ist im Grundsatz bei der Leitung der Geschäfte ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schwerlich denkbar ist. Dieser Handlungsspielraum kann auch im Ansatz das bewusste Eingehen geschäftlicher Risiken mit der Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen umfassen; eine schuldhafte Pflichtverletzung

  • Vydavateľstvo: Books LLC
  • Formát: Paperback
  • Jazyk:
  • ISBN: 9781158908769

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