Geschichte der Homosexualität (Deutschland)

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Quelle: Wikipedia. Seiten: 87. Kapitel: Fritz Haarmann, Johannes Heinrich Schultz, Ludwig II., § 175, Röhm-Putsch, Edmund Heines, Ernst Röhm, Bruno Balz, Karl Ernst, Harden-Eulenburg-Affäre, Karl-Günther Heimsoth, Albert Moll, Denkmal für die im Nationalsozialismus... Viac o knihe

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Quelle: Wikipedia. Seiten: 87. Kapitel: Fritz Haarmann, Johannes Heinrich Schultz, Ludwig II., § 175, Röhm-Putsch, Edmund Heines, Ernst Röhm, Bruno Balz, Karl Ernst, Harden-Eulenburg-Affäre, Karl-Günther Heimsoth, Albert Moll, Denkmal für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen, Blomberg-Fritsch-Krise, Mahnmal für die schwulen und lesbischen Opfer des Nationalsozialismus in Köln, Rosa Liste, Paul Röhrbein, Frankfurter Engel, Ernst Eduard vom Rath, Kießling-Affäre, Günter Dörner, Rudolf Brazda, Karl I., Liebenberger Kreis, Wilhelm Heckmann, Das lila Lied, Friedrich Alfred Krupp, Carl Friedrich Müller-Palleske, Institut für Sexualwissenschaft, Homosexuellenbewegung in Breslau 1919-1945, Rainer Hoffschildt, Charles Woodcock, Platen-Affäre, Andreas Sternweiler, Friedrich Radszuweit, Manfred Herzer, Ferdinand Karsch, Ernst Burchard, Franz Joseph von Bülow, Hans Grahl, Reichszentrale zur Bekämpfung der Homosexualität und Abtreibung, Rolf vom Busch, Der Eigene, Tuntenstreit, AIDS-Memorial, Bernhard Langer, Wolfgang Theis, Franz Grobben. Auszug: Der § 175 des deutschen Strafgesetzbuches (§ 175 StGB-Deutschland) existierte vom 1. Januar 1872 (Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuches) bis zum 11. Juni 1994. Er stellte sexuelle Handlungen zwischen Personen männlichen Geschlechts unter Strafe. Bis 1969 bestrafte er auch die "widernatürliche Unzucht mit Tieren" (ab 1935 nach § 175b ausgelagert). Insgesamt wurden etwa 140.000 Männer nach den verschiedenen Fassungen des § 175 verurteilt. 1935 verschärften die Nationalsozialisten den § 175, unter anderem durch Anhebung der Höchststrafe von sechs Monaten auf fünf Jahre Gefängnis. Darüber hinaus wurde der Tatbestand von beischlafähnlichen auf sämtliche "unzüchtigen" Handlungen ausgeweitet. Der neu eingefügte § 175a bestimmte für "erschwerte Fälle" zwischen einem Jahr und zehn Jahren Zuchthaus. Die DDR kehrte 1950 zur alten Fassung § 175 zurück, beharrte aber gleichzeitig auf einer weiteren Anwendung des § 175a. Ab Ende der 1950er Jahre wurde Homosexualität unter Erwachsenen nicht mehr geahndet. 1968 erhielt die DDR ein eigenes Strafgesetzbuch, das in § 151 homosexuelle Handlungen mit Jugendlichen sowohl für Frauen als auch für Männer unter Strafe stellte. 1988 wurde dieser Paragraph ersatzlos gestrichen. Die Bundesrepublik Deutschland hielt zwei Jahrzehnte lang an den Fassungen der §§ 175 und 175a aus der Zeit des Nationalsozialismus fest. 1969 kam es zu einer ersten, 1973 zu einer zweiten Reform. Seitdem waren nur noch homosexuelle Handlungen mit männlichen Jugendlichen unter 18 Jahren strafbar, wogegen das Schutzalter bei lesbischen und heterosexuellen Beziehungen bei 14 Jahren lag. Nach einer gescheiterten Gesetzesinitiative der Grünen in den 1980er Jahren wurde erst 1994 im Zuge der Rechtsangleichung mit den Gebieten auf der früheren DDR der § 175 aufgehoben. Im Volksmund wurden Schwule gelegentlich als "175er" bezeichnet. Gleichzeitig nannte man den 17. Mai (17.5.) zahlenspielerisch den "Feiertag der Schwulen". Heutzutage finden zufällig am selben Tag Aktionen

  • Vydavateľstvo: Books LLC
  • Formát: Paperback
  • Jazyk:
  • ISBN: 9781159016425

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